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Wrabetz, Wolfram. Fälle und Entscheidungen zum Versicherungsrecht - ¿Versicherungsvertragsrecht, Allgemeiner Teil¿. Gabler Verlag, 1988.

Wolfram Wrabetz

Fälle und Entscheidungen zum Versicherungsrecht

¿Versicherungsvertragsrecht, Allgemeiner Teil¿
  • Gabler Verlag
  • 1988
  • Taschenbuch
  • 180 Seiten
  • ISBN 9783409858632

Denkt man an die große Verbreitung, die Versicherungen im privaten wie kommerziellen Sektor heute gefunden haben, so verwundert es nicht, daß das für diese Branche grund­ legende Versicherungsvertragsrecht, oft auch unter Gesichtspunkten des Verbraucherschut­ zes, in der Öffentlichkeit ständig an Bedeutung und Aufmerksamkeit gewinnt. Gleichzeitig sind aber die Kenntnisse über das als kompliziert geltende Rechtsgebiet bei Versicherungs­ nehmern, Studenten, Auszubildenden und nicht zuletzt leider oft auch bei Versicherungs­ praktikern nicht allzu weit verbreitet. Die Gründe hierfür sind sicher vielschichtig, zwei von ihnen scheinen mir besonders ausschlaggebend zu sein: Das VVG ist zum einen keine separate Rechtsmaterie, sondern im Grunde nur eine spezial­ gesetzliche Regelung privatrechtlichen Schuldrechtes.

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VVG-Kenntnisse verlangen daher stets durch Verweisungen und Implikationen zumindest Grundkenntnisse im BGB. Wegen dieser engen Verbundenheit zum übrigen Zivilrecht ist es relativ schwierig, versicherungs­ rechtliche Kenntnisse isoliert zu vermitteln. Zum anderen liegt es einfach daran, daß sowohl der Versicherungskaufmann in seiner Ausbildungszeit, wie der Betriebswirt oder der Jurist an der Universität, nur wenig vom VVG hört. Selbst für den Juristen ist das Versicherungsrecht bestenfalls ein Nebenfach, das er sich höchstens aus persönlichem Interesse am Rande aneignet. Für alle, die im Ver­ sicherungsbereich tätig sind, bleibt am Ende ihrer Ausbildungszeit nach wie vor ein nicht unerhebliches Defizit versicherungsrechtlicher Kenntnisse, was nicht selten am meisten von ihnen selbst bedauert wird, sobald sie diese für ihre tägliche Aufgabenbewältigung benöti­ gen. So ist das Versicherungsrecht bedauerlicherweise wenigen Juristen vorbehalten, die sich aus persönlicher Neigung darauf spezialisiert haben.

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