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Obermüller, Walter. Wechselmißbrauch - Die mißbräuchliche Verwendung des Wechsels im Geschäftsverkehr Wechselreiterei, Akzepttausch, Akzeptvermittlung ¿ ihre strafrechtlichen und zivilrechtlichen Auswirkungen. Gabler Verlag, 1960.

Walter Obermüller

Wechselmißbrauch

Die mißbräuchliche Verwendung des Wechsels im Geschäftsverkehr Wechselreiterei, Akzepttausch, Akzeptvermittlung ¿ ihre strafrechtlichen und zivilrechtlichen Auswirkungen
  • Gabler Verlag
  • 1960
  • Taschenbuch
  • 64 Seiten
  • ISBN 9783322983282

Wechseireiterei und Akzepttausch waren, solange es ein Wech­ seirecht gibt, nie v611ig aus dem Wirtschaftsieben auszurotten. ErfahrungsgemaB haben sie in periodisch wiederkehrenden Zeit­ abstanden sogar einen besonderen Umfang angenommen. So war z. B. in den Jahren 1948/49 - offenbar als Foige der durch die Wahrungsreform hervorgerufenen Kapitalnot - eine besondere Aktivitat der Akzeptvermittler zu beobachten. Damais hatten sich drei gr6Bere VermittIerringe, im Raume Br,aunschweig, in Detmoid und in Suddeutschland, gebiIdet. Allerdings gelang es der StaatsanwaItschaft, durch Beschlagnahme des Aktenmaterials und verschiedene Anklagen verhaltnismaBig schnell dieser Tatig­ keit Herr zu werden, ohne daB die Offentlichkeit besonders auf­ merksam wurde. Die seinerzeit angerichteten Schaden waren infolge dieses raschen

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Eingreifens verhaItnisma13ig gering. 1m Gegensatz hierzu ist vor ca. zwei Jahren eine Vermittler­ tatigkeit angelaufen, die sehr schnell Schule machte und ein bisher noch nie beobachtetes AusmaB angenommen hat. Die dadurch entstandenen Schaden beIaufen sich nach amtIichen Fest­ stellungen allein in einem mittelgroBen Bundesland auf zirka DM 100 Millionen. Das tatsachliche AusmaB diirfte danach kaum zu iibersehen sein. Einen besonderen Auftrieb e:rhieIt diese Tatigkeit noch dadurch, daB einige Zivilgerichte die wirtschaft­ lichen Zusammenhange nicht erkannten, diese Geschafte sogar als seri6s bezeichneten und damit zunachst die Arbeit der Krimi­ nalpolizei und der Staatsanwaltschaft lahmlegten, bis endlicb. der Bundesgericb.tshof eine erfreuliche Klarung der Rechtslage brachte.

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