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Friedrichs, R.. Straßen- und Baufluchtengesetz vom 2. Juli 1875 - Neudruck der 1882 erschienenen 1. Auflage des Friedrichs'schen Kommentars zum Preußischen Fluchtliniengesetz. tredition, 2018.

R. Friedrichs

Straßen- und Baufluchtengesetz vom 2. Juli 1875

Neudruck der 1882 erschienenen 1. Auflage des Friedrichs'schen Kommentars zum Preußischen Fluchtliniengesetz
  • tredition
  • 2018
  • Gebunden
  • 136 Seiten
  • ISBN 9783746908601
Herausgeber: D. Schreiber

Nehmen Sie einmal an, ihre Gemeinde teilt Ihnen mit, dass sie beabsichtige eine Grundinstandsetzung ihrer Straße durchzuführen. Mit dieser Baumaßnahme solle die Erstmalige Endgültige Herstellung der Straße erzielt werden (eeh- Straße), da der bisherige Ausbauzustand nur ein provisorischer gewesen sei. Der überwiegende Teil der Kosten für die Baumaßnahme sei durch die Anlieger zu tragen. Sie fragen sich, warum nicht schon früher diese Straße formal erschlossen wurde, immerhin gebe es die Straße ja seit mehr als 70 Jahren, und ob es Rechtens sei die Kosten auf die Anlieger abzuwälzen. Das preußische Fluchtliniengesetz wurde vor mehr als 140 Jahren eingeführt und überdauerte das Kaiserreich, die Weimarer Republik, den

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Nationalsozialismus und ebenso die Anfänge der jungen Bundesrepublik. In dem Vorwort zu diesem Kommentar führt der Verfasser, Oberverwaltungsgerichtsrat R. Friedrichs, aus, dass es die Aufgabe dieses kleinen Werkes sei, die Erkenntnisse und Entscheidungen des Preußischen Oberverwaltungsgerichtes einem größerem Kreise bekannt zu machen, um nicht dieselben Fragen, welche bereits in einer Reihe von Fällen an das genannte Gericht gelangt sind, immer wieder von Neuem zum Gegenstande der Erörterung im Verwaltungsstreitverfahren werden zu lassen. Die Erläuterungen zum Straßen- und Baufluchtengesetz sind auch weiterhin von großer Bedeutung für Grundbesitzer, die von einer Straßenerschließungsmaßnahme an einer - möglicherweise - vorhandenen Straße betroffen sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat in mehreren Grundsatzurteilen bestimmt, dass die Regelungen der damaligen Zeit für Straßen, die vor dem 29. Juni 1961 von einer Gemeinde unterhalten wurden, entsprechend anzuwenden sind.

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