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Auwera, Verena van der. Die Doppelstiftung - eine Möglichkeit der Unternehmensnachfolge für Familienunternehmen. Centaurus Verlag & Media, 2015.

Verena van der Auwera

Die Doppelstiftung - eine Möglichkeit der Unternehmensnachfolge für Familienunternehmen

  • Centaurus Verlag & Media
  • 2015
  • Taschenbuch
  • 332 Seiten
  • ISBN 9783825506940

Die Gestaltung der Unternehmensnachfolge stellt sich als komplexe Aufgabe dar, die ein langfristiges und systematisches Vorgehen erfordert. Dabei geht es um strategische, rechtliche und steuerliche Fragestellungen und Entscheidungen sowie persönliche Probleme mit erheblicher emotionaler Sprengkraft. Der Bedeutung der Nachfolgeproblematik wird nur gerecht, wer diese als essentiellen Part der Unternehmensplanung begreift. Sie tritt in besonderem Maße bei sog. Familienunternehmen auf, da sich gerade bei diesen aus dem "begrenzten" Familienkreis niemand findet, der zur Unternehmensleitung geeignet oder gewillt ist. Vor diesem Hintergrund wird in den letzten Jahren häufig der Einsatz einer Stiftung als lohnenswerte Alternative in der Unternehmensnachfolge empfohlen. Auch in tatsächlicher Hinsicht zeigt sich ein stetiger Aufwärtstrend

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bei der Stiftungserrichtung. Bei aller Euphorie hinsichtlich der Unternehmensnachfolge durch Stiftungsgründung tauchen auch Probleme auf. Bei dem Übergang eines Unternehmens auf eine Familienstiftung wird die Familie abgesichert, es fällt aber unerwünschte Erbschaftsteuer an. Überträgt man das Vermögen auf eine gemeinnützige Stiftung, bleibt der Stiftung zwar die Erbschaftsteuer erspart, es muß in Zukunft aber die Gemeinnützigkeit gelebt werden. Als Lösung zur Kombination dieser Vorteile wird das Konstrukt der Doppelstiftung vorgeschlagen Die Autorin untersucht die Doppelstiftung auf die zulässigen Gestaltungsmöglichkeiten der Gesellschaftsverträge bei Personen- und Kapitalgesellschaften sowie der Satzungen von gemeinnütziger und Familienstiftung. Neben der Darstellung der steuerlichen Rechtsfolgen wird die Konstruktion der Doppelstiftung vor dem Hintergrund des § 42 AO gewürdigt.

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