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Corpus Iuris Canonici X 1, 6, 14 ¿ Electio debet esse in libertate eligentium, nec valet contraria consuetudo
- GRIN Verlag
- 2007
- Taschenbuch
- 196 Seiten
- ISBN 9783638744317
Quellenexegese aus dem Jahr 2005 im Fachbereich Jura - Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie, Rechtsgeschichte, Note: summa cum laude, Bayerische Julius- Maximilians-Universität Würzburg (Juristische Fakultät), Veranstaltung: Promotion zum Dr. iur. utr., Sprache: Deutsch, Abstract: Die Kirche des 12. Jahrhundert war trotz des Wormser Konkordats von 1122, welches den beinahe fünfzig Jahre dauernden Investiturstreit beendet hatte, vom Einfluss der Laien bei der Wahl von Bischöfen und Äbten überschattet. Insbesondere Landesherren und andere weltliche Obere pflegten an den geistlichen Wahlen zum Nachteil der Integrität der Kirche aktiven Anteil zu nehmen. Während die Papstwahl durch das III. Laterankonzil von 1179 unter Papst Alexander III. (1159¿1181) geregelt wurde, schufen die amtierenden Päpste nach
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